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Satzung

Hamperle-Verein Schapbach e. V.

 § 1    Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Hamperle-Verein Schapbach e.V.“ mit Sitz in Bad Rippoldsau - Schapbach.

 

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Durchführung und Förderung der traditionellen heimischen Fasnetbräuche.

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Rippoldsau - Schapbach, die es den ursprünglichen Vereinszwecken entsprechend verwenden soll.

Mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen verfolgt der Verein ausschließlich den aufgeführten gemeinnützigen Zweck.

 

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Eintritt unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, müssen eine Haftungsverzichtserklärung (Formular siehe Anhang) der Erziehungsberechtigten vorlegen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

·         durch Tod,

·         durch freiwilligen Austritt,

·         durch Ausschluss.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Narrenrat (Vorstandschaft) beschlossen werden,

 

·         wenn das Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbetrag nicht entrichtet,

·         bei wiederholtem grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und

·         wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder gegen das Ansehen des Vereins verstößt.


§ 4    Verwaltung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Narrenrat (Vorstandschaft) und durch die Jahreshauptversammlung verwaltet.

 

 

§ 5    Vorstandschaft

 

(1)   Den Vorstand (Elferrat) bilden:         

 

·         der 1. Vorsitzende (Hamperlepräsident)

·         der 2. Vorsitzende (Vizepräsident)

·         der Kassierer (Säckelmeister)

·         der Schriftführer sowie

·         sieben weitere Narrenräte

 

(2)   Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

 

(3)   Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(4)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bezüglich der Vereinsverwaltung gemäß § 4 in Vorstandsitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit dafür nach der Satzung nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, im Fall der Verhinderung beider der dienstälteste Narrenrat.

 

(5)   Der Vorstand ist der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Über alle Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

 

§ 6    Jahreshauptversammlung

 

Am 11. November jeden Jahres oder zumindest im Laufe dieses Monats findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung über die Tagespresse reicht aus. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung beschließt vor allem über die Vereinsbeiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über die Satzungsänderungen.

Bei der Wahl der Vorstandschaft sind auf Vorschlag des bisherigen Vorstandes oder aus der Versammlung zunächst die elf Narrenräte zu wählen, wobei die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt sind. Im Falle der Stimmengleichheit erfolgt jeweils eine Stichwahl. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Aus den elf Narrenräten sind anschließend der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer und der Schriftführer zu wählen.

Versammlungsbeschlüsse über eine Satzungsänderung erfordern eine Dreiviertelmehrheit, bei allen anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden in diesem Fall nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 7    Vereinsabteilungen

 

Die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Bestimmungen für die Vereinsabteilungen sind für die jeweiligen Mitglieder der Abteilungen bindend.

 

(1)   Die Gruppen „Kaffeetanten“, „Käfzgenschneller“, „Nachtfrauen“ und „Bockseckegeister“ sind Vereinsabteilungen des Hamperlevereins und somit dem Vorstand desselben, dem Narrenrat, unterstellt.

 

(2)   Jedes Mitglied einer Vereinsabteilung muss Mitglied des Hamperlevereins sein und damit dessen Satzung anerkennen.

 

(3)   Mitglieder der Vereinsabteilungen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige Vereinsabteilung in einer noch vor der Jahreshauptversammlung stattfindenden Wahl. Es genügt die einfache Mehrheit. Die neu gewählten Mitglieder sind in der Jahreshauptversammlung durch den Narrenrat zu bestätigen.

 

(4)   Maskenträger mit Holzmasken müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

(5)   Eine Teilnahme Veranstaltungen ist Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet an haben untersagt, wenn nicht eine Haftungsverzichtserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt (Formular siehe Anhang).

 

(6)   Die Holzmaske wird vom Hamperleverein gekauft und an den jeweiligen Träger verliehen. Eigentümer der Maske bleibt immer der Hamperleverein. Das Häs kann nur über den Hamperleverein bezogen werden. Bei Verstößen gegen die Satzung des Vereins ist der Narrenrat berechtigt, die Maske einzuziehen.

 

(7)   Jedes Häs wird mit einer Nummer versehen. Der für diese Nummer eingetragene Eigentümer haftet für verursachte Schäden. Auch wenn ein Häs ausgeliehen wird, ist der eingetragene Eigentümer haftbar. Bei jeglichen Zwischenfällen sind der Obmann und die Mitglieder des Narrenrates berechtigt, die am Häs befestigte Nummer festzustellen, um den Verantwortlichen zu ermitteln.

 

(8)   Jedes Mitglied muss eine private Haftpflichtversicherung haben, da für Fehlverhalten eine Haftung des Vereins ausgeschlossen wird.

 

(9)   Jede Vereinsabteilung wählt einen Obmann, dessen Anordnung sie dann Folge zu leisten hat. Gleichzeitig wird ein Stellvertreter des Obmanns gewählt. Gewählt wird für eine Wahlperiode von 3 Jahren, jeweils im gleichen Zeitraum wie der Narrenrat. Es genügt die einfache Mehrheit. Die neu gewählten Obmänner sind in der Jahreshauptversammlung durch den Narrenrat zu bestätigen. Die Obmänner sind ständige Vertreter der Vereinsabteilungen in den Sitzungen des Narrenrates und, soweit es um Belange derselben geht, auch stimmberechtigt.

 

(10)      Die Mitglieder der einzelnen Vereinsabteilungen treten nicht als Einzelpersonen auf.  Veranstaltungen müssen mindestens zu zweit besucht werden.

 

(11)      Nimmt der Hamperleverein offiziell an Umzügen oder ähnlichen Veranstaltungen teil, sollen sich die Vereinsabteilungen nach Möglichkeit daran beteiligen. Nicht erlaubt ist die Teilnahme an anderen Veranstaltungen zum gleichen Zeitpunkt.

 

(12)      Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer befristeten Mitgliedschaft in einer der oben genannten Vereinsabteilungen (Leihhäs).

 

                        Voraussetzungen hierfür sind:

 

·         Mindestalter 16 Jahre

·         Haftungsverzichtserklärung der Erziehungsberechtigten

·         Private Haftpflichtversicherung und

·         Mitgliedschaft im Hamperleverein für mindestens das Jahr der Teilnahme an Veranstaltungen

 

Über die Aufnahme entscheidet der Obmann in Abstimmung mit dem Narrenrat.

 

 

§ 8    Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Verwertung des verbleibenden Vermögens ist entsprechend der in § 2 festgelegten Regelung durchzuführen.

 

 

§ 9    Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung des Vereins am 11.11.2005 im Gasthaus „Zur Sonne“ in Schapbach angenommen. Hierdurch wird die ursprüngliche Satzung vom 11.11.1987 ersetzt.

 

 

Schapbach, den 11.11.2005

 

Der Vorstand